NFP-NUR reicht Klage und Eilantrag wegen Wahlbenachteiligung beim Verwaltungsgericht Trier ein

Das Netzwerk Freie Patrioten für Natur, Umwelt und Region e.V. hat am 25.05.2009 beim Verwaltungsgericht Trier Klage wegen Wahlbenachteiligung eingereicht und gleichfalls einen Eilantrag gestellt.

Aufgrund gleich zweier fehlerhafter Bescheinigungen der Verbandsgemeindeverwaltung Konz zum Wahlrecht und der Wählbarkeit eines Kandidaten des NFP-NUR wurde dieser auf dem Wahlvorschlag gelistet und mit drei Stimmen gewichtet.

Besagter Kandidat wurde am 14.4.2009 als Deutscher mit aktivem und passivem Wahlrecht bescheinigt, obwohl er russischer Staatsbürger ist. Die unabänderliche Rechtsfolge ist nunmehr die Streichung des Kandidaten.

Warum diese Feststellung der Verbandsgemeindeverwaltung Konz, daß besagter Kandidat weder Deutscher noch EU-Bürger ist, erst am 28.4.2009, einen Tag vor der Kreiswahlausschußsitzung am 29.4.2009 und einen Tag nach der Ausschlußfrist am 27.4.2009 erfolgt ist, entzieht sich der Kenntnis des NFP-NUR. Eigentlich hätte eine korrekte Feststellung bei solch einer wichtigen Angelegenheit am Tag der Überprüfung erfolgen müssen.

Gerade die Verbandsgemeindeverwaltung Konz tat sich besonders hervor, wenn es darum ging, Unterstützungsunterschriften zu bestätigen. Einzelne Mitarbeiterinnen des Bürgerbüros und die mit den Wahlangelegenheiten betraute Vorgesetzte traten den Vertretern des NFP-NUR unhöflich, mürrisch und nicht kooperativ entgegen. Während alle anderen Verbandsgemeindeverwaltungen die eingesammelten Unterstützungsunterschriften sofort oder zumindest taggleich bestätigten, sah sich die Verbandsgemeindeverwaltung in Konz nicht in der Lage, auch nur eine Unterschrift zeitnah zu bestätigen. Da wurden Abholtermine vergeben und intern ein Prozeß installiert, der mit Bürgernähe nichts zu tun hat.

Das NFP-NUR hat den derzeitig vorliegenden Sachverhalt nicht zu verantworten.

Bei einer korrekten Überprüfung des Kandidaten am 14.4.2009 durch die Verbandsgemeindeverwaltung Konz hätte das NFP-NUR satzungsgemäß ausreichend Zeit gehabt, fristgerecht zu einer Nachnominierung einzuladen und einen Ersatzkandidaten zu bestimmen, zumal sich zwei weitere Personen bereit erklärt hatten, unseren Wahlvorschlag zu unterstützen.

Die korrekte Überprüfung des Kandidaten war ausschließlich Angelegenheit der Verbandsgemeindeverwaltung Konz und oblag zu keinem Zeitpunkt dem NFP-NUR.

Grundsätzlich hat das NFP-NUR, wie jeder Bürger auch, ein Anrecht auf zeitnahe und korrekte Auskunft. Gerade bei den Vorbereitungen zu einer Wahl sind ordnungsgemäße Bescheinigungen zwingend erforderlich, um fristgebundene Abläufe einhalten zu können.

Um die Chancengleichheit des NFP-NUR bei den anstehenden Wahlen zu gewährleisten, muß dem NFP-NUR die volle Stimmenanzahl von 46 Stimmen statt deren 43 bei Listenwahl zuerkannt werden. Das NFP-NUR hat ordnungsgemäß den Wahlantritt hinsichtlich der Unterstützungsunterschriften und der formalen Kriterien erfüllt und es darf kein Nachteil entstehen, weil die Überprüfung eines Kandidaten nicht ordnungsgemäß erfolgte. Das NFP-NUR konnte sich hier nur auf die Bescheinigungen der Verbandsgemeindeverwaltung Konz verlassen und stützen und in der Folge von einem deutschen Staatsbürger ausgehen.

Die nunmehr erfolgte Klage und der gestellte Eilantrag beim Verwaltungsgericht Trier sind aus Sicht des NFP-NUR zwingend erforderlich, weil der Kreiswahlausschuß und die dann angerufene Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion ADD als Obere Aufsichtsbehörde den Einspruch des NFP-NUR als unzulässig zurückgewiesen haben.

Es geht nicht darum, die Rechtsfolge der Streichung des Kandidaten in Frage zu stellen, sondern vielmehr darum, einen schwerwiegenden Fehler der Behörde nicht zum Nachteil unserer Wählergruppe gereichen zu lassen.

Über eine Lex NFP-NUR hat man sich anscheinend keinerlei Gedanken gemacht.

Anscheinend wurde auch nicht der Landeswahlleiter von Rheinland-Pfalz unterrichtet. Bis heute jedenfalls hat das NFP-NUR keine weitere Absichtserklärung, wie mit diesem Fauxpas umgegangen werden soll, erreicht.

Die Anrufung des Verwaltungsgerichtes Trier war demnach geboten, weil eine klare Wahlbenachteiligung vorliegt.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Idir
Vertrauensperson und Vorsitzender des NFP-NUR e.V.

Trier-Saarburg, den 26.05.2009





05.09 2010
MoDiMi DoFrSaSo
12345
6789101112
13141516171819
20212223242526
27282930














 ©®™ Nationales Netzwerk |  Satzung  |  Programm  |  Impressum  |  Serverzeit:  Uhr